Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
morgen,
also am 04.03.2022 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung
in Kraft. Sie ist bis zum 19.03.2022 gültig und bringt für
den Sport grundlegende Vereinfachungen.
Sie sind hier zu finden: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Sport
grundsätzlich mit 3G möglich
Die
bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und
„Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“
sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben
unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung.
Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende
Gruppen:
·
Kinder
und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag:
Sie sind von allen Einschränkungen im Sport
ausgenommen.
·
Schülerinnen
und Schüler
(auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten
Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an
Schultestungen erfüllen.
Zuschauer
Bis
1000 Personen (drinnen und draußen):
·
3G-Vorgaben
müssen erfüllt werden.
·
Es
besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle
Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
·
Bei
mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die
zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen
hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die
vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und
Zuschauer*innen.
·
Beschäftigte/Personal
(Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden
nicht mitgezählt.
·
Wenn
keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind,
dürfen Stehplätze besetzt werden.
Mehr
als 1000 Personen draußen:
·
2G+-Vorgaben
müssen erfüllt werden .
·
Es
besteht Maskenpflicht.
·
Die
maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.
·
Absolut
sind maximal 25.000 Personen zugelassen.
Mehr
als 1000 Personen drinnen:
·
2G+-Vorgaben
müssen erfüllt werden.
·
Es
besteht Maskenpflicht.
·
Die
maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.
·
Absolut
sind maximal 6.000 Personen zugelassen.
Hinweise
zu den Zuschaueregeln
·
Unverändert
entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung
notwendige Testung für alle Personen, die eine
Booster-Impfung haben, siehe hierzu das beigefügte
Merkblatt des Gesundheitsministeriums.
·
Ausnahmen
von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten
Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.
·
Kinder
und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als
immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+
ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
·
Freie
Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür
zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden
Personen, die nicht demselben Haushalt angehören,
sicherzustellen
Mit
den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen
einfachen Zugang zum Sport. Wir empfehlen unverändert, sich
impfen zu lassen. Weiterhin fordern wir alle Sporttreibenden
und Sportvereine auf, weiter umsichtig zu agieren, um sich
und andere zu schützen.
Mit freundlichem Gruß
Stefan
Klett Dr.Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
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Nordrhein-Westfalen e.V.
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