liebe
Kollegen*innen,
nachstehend
eine Detailinformation des Gesundheitsministeriums NRW, zu
der auch uns einige Fragen erreicht haben. In Kürze: Wer
seine Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson
erhalten hat (eine Impfung), gilt im Sinne der aktuellen
Corona-Schutzverordnung NRW mit einer zusätzlichen
Auffrischungsimpfung als geboostert (und damit bei 2G+ vom
zusätzlichen Test befreit). Aus medizinischer Sicht wird
allerdings klar empfohlen, nach einer Erstimpfung mit
Johnson&Johnson und einer ggf. bereits erfolgten zweiten
Impfung im entsprechenden Zeitabstand eine dritte Impfung
folgen zu lassen.
Mit
freundlichem Gruß
Von: Markus.Lessmann@mags.nrw.de
Datum: 12. Januar 2022 um 18:50:41 MEZ
Betreff: Umgang mit Johnson&Johnson Impfung
bzgl. "BoosterunG"/2G+
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der gestern veröffentlichten Änderung der CoronaSchVO (Inkrafttreten morgen) gibt es zu einer Detailfrage offensichtlich bei einigen Kommunen erhebliche Verwirrung:
Wann kann bei einer Person, die ihre Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten hat, bei 2G+-Angeboten auf den zusätzlichen Testnachweis verzichtet werden?
Die Verwirrung liegt vermutlich darin begründet, dass sich die Bundesregelungen/Bundesempfehlungen unterschiedlich zu der Frage verhalten, wann bei einer Erstimpfung Johnson&Johnson eine vollständige Impfung vorliegt und was daher für eine sog. Auffrischungsimpfung/„Booster-Impfung“ erforderlich ist.
Aus vorrangig medizinischer Sicht werden für das Impfgeschehen auf Basis der Stiko-Empfehlungen für eine Boosterung bei einer Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson zwei zusätzliche Impfungen empfohlen (weil man eine Impfdosis für den Grundimpfschutz nicht mehr als ausreichend hält). Mit Blick auf die rechtlichen Regelungen des Bundes in der SchutzausnahmeVO mit Verweis auf die Impfschemata des PEI ist das anders gelagert: Hier führt eine Erstimpfung mit Johnson&Johnson nach § 2 Nr. 2 und 3 SchutzausnahmeVO in Verbindung mit der Impfstoffliste des PEI (www.pei.de/impfstoffe/covid-1) aktuell zu der Einordnung als vollständig geimpfte Person.
Diese unterschiedlichen Einordnungen/Bewertungen durch die verschiedenen Bundesinstitutionen sind auch für Nordrhein-Westfalen für die unterschiedlichen Regelungsbereiche maßgeblich.
Das bedeutet auch für Nordrhein-Westfalen:
- Im Rahmen des Impfgeschehens sind die Bewertungen der Stiko zugrundezulegen (vgl. 9. Impferlass), also Erstimpfung Johnson&Johnson + zwei Impfungen = Boosterung
- Im Rahmen der Coronaschutzverordnung gilt das Bundesrecht SchutzausnahmeVO: Auffrischungsimpfung und damit Testverzicht bei 2G+ bei Erstimpfung Johnson&Johnson und einer zusätzlichen Impfung
Wenn die Bundesbehörden ihre Einordnung zu Johnson&Johnson angleichen, wird das über den Verweis auf die SchutzaunahmeVO in § 2 Absatz 9 CoronaSchVO auch direkt auf die NRW-Regelung „durchschlagen“.
Bei der Bewertung muss man dann immer bedenken, dass es bei der 2G+-Ausnahme lediglich um die Frage geht, ob neben einer Immunisierung noch ein Test erforderlich ist. Das ist sicher eine deutlich weniger gravierende Entscheidung als eine Entscheidung über den richtigen Impfschutz.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Mitglieder entsprechend informieren würden, weil es hier aufgrund von Stellungnahmen gegenüber der Presse einige Irritationen vor allem zur 2G+-Regelung gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Markus Leßmann
Markus Leßmann
Abteilungsleiter III „Arbeitsschutz und Aufsicht Sozialversicherungen“
Leitung Rechtssetzung Corona
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Telefon: (0211) 855-3275Mobil: (0172) 2077348
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