Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Kolleginnen und Kollegen,
wir
hatten in unserem Corona-Update 1/2022 vom 3. Januar
angekündigt, uns für Verbesserungen für Sportvereine bei den
Zugangsbeschränkungen zum Sport einzusetzen. Das ist
gelungen und wir danken Frau Staatssekretärin Milz und Herrn
Ministerpräsident Wüst für ihren Einsatz und die klare
Aussage, dass Sport auch und gerade unter
Pandemiebedingungen sehr wichtig für die Menschen ist.
Die
neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft
und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des
Vereinssports:
·
Keine
Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
·
Bis
zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis
bei 2G und 2G+
·
Zulassung
von Zuschauern auch bei überregionalen
Sportveranstaltungen
·
Stehplatznutzung
für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
·
Beaufsichtigte
Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig
möglich
Im
Einzelnen:
1.
Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und
Jugendliche
·
Bis
zum Schuleintritt:
Kinder gelten als immunisiert und getestet,
Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern
reicht aus).
·
Bis
zum 16. Geburtstag:
Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und
getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis,
Schülerausweis o. ä.).
·
Ab
16. Geburtstag:
Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als
immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als
getestet, Schülerausweis erforderlich.
2.
Sport im Freien: 2G
Für
die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass
nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen
(geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und
Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports
(inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung
neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt
übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test
(nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine
Verschärfung der bisherigen seit November geltenden
Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist.
Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der
Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne
erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für
Beschäftigte vorliegt.
.
Sport drinnen: 2G+
Für
Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:
·
Der
Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt
den zusätzlichen Test.
·
Sportvereine
können beaufsichtigte Selbsttests
(„Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das
nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Anhang
„Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur
Corona-Schutzverordnung NRW“.
Für
Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen
Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an
Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste
Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der
Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als
Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der
Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne
erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für
Beschäftigte vorliegt.
Für
begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen)
gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.
Für
Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf
und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen
Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar,
das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte
Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer
ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
4.
Zuschauer
·
Das
Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen
entfällt.
·
Oberhalb
einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche
Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen
hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt
sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.
·
Die
vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer.
Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter,
Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt.
Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls
nicht mitgezählt.
·
Soweit
für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind,
dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
·
Für
alle Zuschauer gilt drinnen und draußen 2G.
·
Sanitäranlagen
sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar
(also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G,
drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).
Insgesamt
bedeutet die neue Ordnung eine deutliche Erleichterung für
Sportvereine und Sporttreibende, und das trotz der hohen
Inzidenzlage. Alle Regelungen haben wir in einer Tabelle
zusammengefasst, die dieser Mail als Anhang beigefügt ist
und die Ihnen die Übersicht erleichtern soll.
Bitte
bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent
auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)!
Mit
freundlichem Gruß
Ihr
Ihr
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
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