Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Kolleginnen und Kollegen,
seit
heute gilt das gestern veröffentlichte geänderte
Infektionsschutzgesetz des Bundes, zunächst befristet bis
zum 30. Juni 2021. Den Text haben wir beigefügt und die für
die Sportausübung relevanten Passagen gelb markiert.
Regeln
bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten unverändert
Hier
gelten die bisherigen Regeln der CorSchVO NRW, soweit diese
nicht noch geändert werden. Die aktuelle CorScHVO gilt bis
zum 26. April 2021 und wir gehen derzeit nicht davon aus,
dass es zu grundlegenden Änderungen kommen wird.
Stand
heute liegen in NRW nur noch die Kreise Höxter und Coesfeld
bei dem maßgeblichen Inzidenzwert bis 100 (Angabe ohne
Gewähr). Hier gilt deshalb unverändert: Sport auf
Außenanlagen ist möglich für
a.
beliebig
viele Personen aus einem Haushalt,
b.
bis
zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre
nicht mitgezählt werden,
c.
beliebig
viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren
Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre
nicht mitgezählt werden,
d.
bis
zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit maximal zwei
Übungsleitern/Trainern/Betreuern.
Regeln
ab einer 7-Tages-Inzidenz von 101
Die
Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in
einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage
hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten
wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln
vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten
der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht
möglich.
Die
folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken
von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und
CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):
1.
Bundesinfektionsschutzgesetz:
Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für
allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine
Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).
2.
Bundesinfektionsschutzgesetz:
Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich
untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem
die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen
genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und
„Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle
Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in
denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder
Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in
5er-Gruppen möglich war, wissen wir derzeit nicht. Wir haben
hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten und informieren
Sie baldmöglichst über das Ergebnis.
3.
Sportausübung
allgemein:
3.1
Bundesinfektionsschutzgesetz:
Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von
Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen
des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen
und drinnen unterschieden.
Aber:
Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen
Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte
Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels
einer rechtlichen Definition des Begriffes
„Individualsportarten“ empfehlen wir bis auf Weiteres,
darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu
Zweit kontaktlos ausgeführt werden können.
3.2
Bundesinfektionsschutzgesetz:
Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5
Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien.
Aber:
Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen
unter freiem Himmel.
Die
vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren
Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer
Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
3.3
Zugelassen
ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der
Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz-
und Hygienekonzepte.
Positiv ist festzuhalten, dass die Privilegierung für den
Sport in Gruppen für Kinder bis 14 Jahre wenigstens nicht
ganz weggefallen ist, selbst bei sehr hohen Inzidenzwerten.
Aber die beschriebene Regelung geht aus unserer Sicht
erstens an der Wirklichkeit von Sportvereinen und zweitens
am natürlichen Bewegungsverhalten von Kindern vorbei. Ob für
Gruppen von 5 Kindern der geforderte Aufwand
(Kontaktnachverfolgung, Einlassregelung, tagesaktuell
getesteter Übungsleiter) für Sportvereine leistbar ist, sei
dahingestellt.
Jeder
kann anhand der täglich veröffentlichten Zahlen erkennen,
wie ernst das Ausmaß der Dritten Pandemiewelle ist. Trotzdem
oder gerade deswegen blicken wir mit Unverständnis auf die
aus unserer Sicht inkonsistenten Regeln des
Bundes-Infektionsschutzgesetzes für den Sport und haben dies
auch öffentlich und gegenüber dem DOSB deutlich gemacht.
Viele Formulierungen und Begriffe sind unklar. Hinsichtlich
der Verständlichkeit und Umsetzbarkeit für unsere Vereine
fallen wir hinter den mühsam gemeinsam mit der
Landesregierung NRW erarbeiteten, sachgerechten Stand
zurück. Wir gehen nicht davon aus, dass die offenen Fragen
noch im Laufe des heutigen Tages geklärt werden können und
informieren Sie deshalb hiermit zunächst über den
grundsätzlichen neuen Stand.
Wir
wünschen Ihnen trotzdem ein schönes Wochenende!
Mit
freundlichem Gruß
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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