Sehr
geehrte Damen und Herren,
gestern
ist kurz nach Mittag die ab dem 29. März gültige CoronaScHVO
erschienen, nachzulesen hier https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-26_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung.pdf
Sie
enthält positive Nachrichten für uns! Der Sportbetrieb
bleibt weitgehend im bisherigen Umfang möglich und erfährt
durch die Zulassung von Anfänger- und
Kleinkindeschwimmkursen in kleinen Gruppen sogar noch eine
Erweiterung.
Vom
allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO
gelten unverändert folgende Ausnahmen. Alle ungedeckten
öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet
werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende
Personenkonstellationen Sport betreiben:
I.
Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten
(ohne Abstand)
1.
Personen
allein
2.
Beliebig
viele Personen aus einem Hausstand
3.
Bei
einem Inzidenzwert unter 100*: Bei Personen aus zwei
verschiedenen Hausständen maximal 5 Personen insgesamt,
Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
4.
Bei
einem Inzidenzwert über 100* (an drei aufeinander
folgenden Tagen): Bei Personen aus zwei verschiedenen
Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur
eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder unter 14
Jahren werden nicht mitgezählt. Sonderfall Ostern siehe
Tabelle unten.
* Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der
kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100
an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte
„Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird.
Die
Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder
Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining,
Torwart-Einzeltraining)
Zum
besseren Verständnis von 3. und 4. folgende Übersicht:
|
Ab 29.
März: Kommunen
unter Inzidenz 100 |
Ab 29.
März: Kommunen
mit „Notbremse“ (Inzidenz über 100 an drei
aufeinander folgenden Tagen) |
Sport
auf Außenanlagen |
Variante
1: 1
Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere
Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis
einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie
nicht mitzählen. Oder Variante
2: 5
Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl.
14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht
mitzählen |
Nur
noch Variante 1: 1
Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere
Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis
einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie
nicht mitzählen. Und
wegen Ostern zusätzlich nur zwischen 1. und 5.
April auch Variante 2: 5
Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl.
14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht
mitzählen. |
II.
Sport für Kinder in Gruppen
A)
Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):
Bis zu
20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren
können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und
Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch
maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut
werden.
B)
Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):
Bis zu
10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren
können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und
Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch
maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut
werden.
III.
Allgemeine Hinweise
Zwischen
allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen,
die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist
dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Neu ist:
Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist
die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden
Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen!
Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des
Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang
nachvollziehbar sein.
Die
Regeln für das Training von Kadersportler*innen bestehen
unverändert fort.
IV.
Schwimmausbildung
§ 7
(1) Nr. 7 erlaubt zusätzlich „Anfängerschwimmausbildung und
Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchsten fünf
Kindern.“ Dies ist aus unserer Sicht ein kleiner, aber
wichtiger erster Schritt zur Wiederaufnahme des
Schwimmbetriebs!
Abschließend
erinnern wir an die Verantwortung der Sportvereine für die
Einhaltung der gängigen Hygienevorschriften!
Ihnen allen ein schönes Wochenende und
freundliche
Grüße
Ihr
Ihr
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
Folgen
Sie uns in den sozialen Medien
Facebook Instagram Twitter
YouTube WhatsApp