Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit
dem 24.11.2021 gilt in NRW eine neue
Corona-Schutzverordnung, die vorgestern vorgestellt wurde
und bis zum 21.12.2021 gültig ist. Wir bitten um
Entschuldigung, dass wir uns erst jetzt mit einem Update bei
Ihnen melden. Leider bietet die neue Verordnung
Interpretationsspielräume, die wir mit entsprechenden
Nachfragen bei der Landesregierung rechtssicher schließen
wollten, um Ihnen für Ihre Arbeit eine wirklich verlässliche
Information anbieten zu können. Eine entsprechende
Rückmeldung der Landesregierung liegt uns seit heute vor.
Vereins-
und Verbandssport grundsätzlich mit 2G
Grundsätzlich
gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die
2G-Regel. Das heißt:
-
Drinnen
und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im
öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen
und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
-
Freizeit-,
Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und
Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.
Ausnahmen
(hier gilt 3G)
Folgende
Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann
die 3G-Regel:
1.
Teilnehmende
an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und
Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem
Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des
DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht
immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der
nicht älter als 48 Stunden ist.
2.
Kinder
und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne
Nachweis als getestet).
3.
ÜL/Trainer/Betreuer
etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht
immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest
(nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als
48 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit
eine medizinische Maske tragen.
Hygienekonzept
für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in
Innenräumen
Für
Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen
(Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist
dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung
ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses
muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert
werden.
Sitzungen
und Versammlungen mit 3G
Für
rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und
Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die
3G-Regel.
Zuschauer
bei Sportveranstaltungen mit 2G
Auch
hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt
unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen
Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle
Belegung aller Sitzplätze möglich.
Kontrollen
Alle
Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die
Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen
verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft
Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.
Mit
freundlichem Gruß
Ihr
Ihr
Sten
Klett Dr.
Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Landessportbund
NRW
Tel.:
0203 7381-713
E-Mail:
Christoph.Niessen@lsb.nrw
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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Duisburg, 12 84 VR DU