Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Kolleginnen und Kollegen,
die
seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die
Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in
ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig.
Zwischenzeitlich konnten wir die meisten damit verbundenen
Fragen klären. Unsere Informationen beruhen auf einer
Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem
Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium.
Die seit heute (03.05.2021) gültige Fassung der CoronaSchVO
für NRW 2021-04-30_coronaschvo_ab_03.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
(land.nrw)
ist dabei bereits mit berücksichtigt.
Entscheidend
für die Vereinsbasis ist aus unserer Sicht, was bei welchen
Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die
jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus
beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger
von Interesse sein. In der beigefügten Tabelle (2
Seiten!) haben wir daher die aktuellen Regeln für den
Sport überblicksartig zusammengefasst. Zu
etwaigen weitergehenden Beschränkungen durch lokale
Allgemeinverfügungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem
Stadt- oder Kreissportbund.
Nachstehend
noch einige grundsätzliche Anmerkungen:
·
Bei
einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die
CoronaSchVO, s. o.
·
Bei
einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
·
Wenn
in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt
sind, gilt die CoronaSchVO.
·
Wir
gehen davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach
wie vor nicht erlaubt ist. Sobald
die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO
Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir
die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten
und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
·
Laut
IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100,
Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest
vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das
verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das
Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine
Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können
unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
·
In
den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es
für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln
abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte
direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.
·
Bei
einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote
in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport
untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und
Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport,
siehe Tabelle).
Alles
Weitere entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Wir
freuen uns, wenn Sie diese an Ihre Mitgliedsvereine
weiterleiten oder den Vereinen auf andere Weise zugänglich
machen.
Mit
freundlichem Gruß
Ihr
Ihr
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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