Lieber
Vorstand des Stadtsportverbandes Dorsten,
liebe
Sportlerinnen und Sportler,
sehr
geehrte Damen und Herren,
seit
heute Nacht liegt uns die neue Coronaschutzverordnung NRW
(gültig ab Montag, 11.05.2020) vor.
Der
Sport- und Vereinsbetrieb ist in § 9
geregelt:
§
9 - Sport
(1)
Untersagt sind der
nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb
sowie jeder Wettkampfbetrieb.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der
Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen,
sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen, das Training an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie
das Training von Berufssportlern auf und in den von
ihrem Arbeitgeber bereitgestellten
Trainingseinrichtungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von
Tanzschulen zulässig, soweit sich die
nichtkontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner
beschränkt und
im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen
Personen gewährleistet ist.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im
Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum
sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur
Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern
zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
sicherzustellen.
Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-,
Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie
das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis
auf weiteres untersagt;
bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der
Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson
zulässig.
(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage
zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten.
(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind
bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(7)
Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020
folgende Wettbewerbe zulässig:
1.
Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und
Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung
von Infektionsrisiken im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz
1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor
Durchführung der Wettbewerbe geeignete
Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
2.
im Hinblick auf
die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise
Pferderennen, wenn auf der Rennanlage die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur
Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern
zwischen Personen sichergestellt sind.
Zuschauern
und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die
Durchführung des Wettbewerbs nicht erforderlich ist, ist
der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren.
Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des
Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld der
Wettbewerbsanlage
keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des
Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt
zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
Aussagen
zu Hallenbädern
findet man in § 10:
§
10 - Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1)
Der
Betrieb der folgenden Einrichtungen und
Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind
untersagt:
1.
Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den
Eigentumsverhältnissen,
2.
Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche
Einrichtungen,
3.
Freibäder bis einschließlich 19. Mai 2020,
4.
…
Weitere
wichtige Aussagen zur
Vereins- und Vorstandsarbeit sind in § 13 zu
finden:
§
13 - Veranstaltungen und Versammlungen
(1)
Für Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter die
vorstehenden Regelungen
fallen,
gilt:
1.
Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 2 sind bis
mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
2.
Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis
auf weiteres untersagt. Die nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können
solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn
sie
nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum
31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt
verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der
Veranstaltung oder Versammlung die für den
Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
nicht
eingehalten werden können.
(2)
Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind in
der Regel
1.
Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2.
Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie
Kirmesveranstaltungen,
3.
Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4.
Schützenfeste,
5.
Weinfeste,
6.
ähnliche Festveranstaltungen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 zulässig
sind
1.
Veranstaltungen und Versammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere
politische Veranstaltungen von Parteien,
Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und
Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine)
zu dienen bestimmt sind,
2.
Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien
oder Vereine. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
sicherzustellen.
(4)
Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ist die
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen sicherzustellen. Satz 1 gilt
entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung
der Bevölkerung dienen.
(5)
Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht
zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei
häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, eingehalten
werden.
Liebe
Sportfreundinnen und Sportfreunde,
Wir
haben es jetzt gemeinsam in der Hand,
ob
es bei den Lockerungen bleibt und in den nächsten Wochen
weitere Lockerungen hinzukommen –
oder,
ob wir in den nächsten Wochen (vgl. Kreis Coesfeld) mit
erneuten Beschränkungen zu rechnen haben!
Gestern
sind leider die ersten Beschwerden über Sportvereine –
teilweise berechtigt, teilweise unberechtigt – bei uns
eingegangen. Verstöße werden schnell dazu führen, dass die
Ordnungsbehörden handeln müssen. Hier gibt es bei größeren
Verstößen leider keinen Ermessensspielraum (vgl. § 17) für
die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden:
§
17 - Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die
nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des
Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen
dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig,
mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie
von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen
unterstützt
In
den vergangenen Wochen haben die Dorstenerinnen und
Dorstener – auch die Sportvereine – bewiesen, dass wir
gemeinsam diesen Kampf gegen Corona mit Verstand und
Solidarität führen wollen und können. Je mehr Lockerungen,
umso mehr wird es eine Gemeinschaftsaufgabe – in der jeder
gefordert ist. Wir müssen gemeinschaftlich in Vorständen,
Mannschaften, Trainer- und Betreuerteams dafür
sensibilisieren, dass wir uns an diese Regeln halten.
Dass
die Gefahr dieses heimtückischen Virus nicht zu
unterschätzen ist, macht der viel zu frühe Tod vom
Wulfener Martin Kesten – ein langjähriger Unterstützer –
des BSV Wulfen deutlich. Martin Kesten ist an Corona
verstorben. Aus eigener Erfahrungen kann ich berichten,
dass von den aktuell fünf mit Covid19 infizierten
verstorbenen Dorstenern mindestens drei an Covid19
verstorben sind. Von diesen fünf Personen waren mir zwei
Personen persönlich bekannt („per Du“) und zwei weitere
Personen sind die unmittelbaren Angehörigen von Bekannten
von mir.
Ich
bin mir sicher, dass ich mich auf die Sportvereine und die
20.000 Sportlerinnen und Sportler in unserer Stadt
verlassen kann. Zeigen wir Anstand – Halten wir Abstand
und halten wir uns an die Regeln!
Ich
bitte herzlich darum, diese E-Mail an die Mitgliedsvereine
des Stadtsportverbandes weiterzuleiten.
Ich
wünsche Ihnen/Euch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit
sportlichen Grüßen!
Tobias
Stockhoff
Bürgermeister
Stadt
Dorsten
Der
Bürgermeister
Bürgermeisterbüro
– StA 01
Raum
A 101 – Rathaus
Halterner
Straße 5
46284
Dorsten
Tel.:
02362 66-3000
Fax:
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E-Mail:
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