Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Kollegen*innen in den Verbänden und Bünden,
am
Donnerstag hatten wir Ihnen die Beschlüsse von Bund und
Ländern zur Kenntnis gegeben, am
Freitag ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW
veröffentlicht worden, die ab morgen, 2.11.2020,
gilt:
Uns
alle beschäftigen folgende Fragen:
I.
Welcher Sport ist im November noch möglich?
II.
Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW
getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?
III.
Wie steht es um die Hilfsprogramme?
Komplex
I: Welcher Sport ist im November noch möglich?
Folgende
Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise
auslegungsfähigen Formulierungen der CoronaSchVO haben wir
heute erhalten:
a.
Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter
„Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?
Unter
Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings-
und Wettkampfbetrieb zu verstehen.
b.
Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu
verstehen?
Unter
Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell
betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist
jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen
Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder
ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung
Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf
Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt
werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO
sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der
Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit
Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn
Personen.
c.
Ist Individualsport auch als organisierter
Trainingsbetrieb möglich?
Organisierter
Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die
Ausübung von Mannschaftssport.
d.
Ist Mannschaftssport erlaubt?
Organisierter
Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die
Ausübung von Mannschaftssport.
Beispiele
zu a. bis d.
·
Im
Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch
nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes
(Mannschaftssport).
·
Ein
Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal
zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand
spielen.
·
Das
Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft
ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball
zu zweit sind gestattet.
·
Leichtathletische
Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern
des eigenen Hausstandes betrieben werden.
·
Sport
im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit
Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.
e.
Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen
des § 9 (3) für Profiligen?
Unter
Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren
Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt
aus dieser Tätigkeit bestreiten.
Anmerkung
des Landessportbundes NRW: Prüfen Sie bitte als
Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga
gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an georg.westermann@lsb.nrw oder christoph.niessen@lsb.nrw . Wir
werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur
Ihrer Anfrage erbitten.
f.
Welche Sportler*innen können an den Bundes- und
Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?
Das
Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den
olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1,
NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK,
TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im
Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden
Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum
Hygieneschutz sind einzuhalten.
g.
Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen
möglich?
Nach
§ 12 (2) ist der Rehabilitationssport im Sportvereinen und
im Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn
er unter der Anleitung von Dienstleistern im
Gesundheitswesen durchgeführt wird.
Komplex
II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW
getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?
Hierzu
können wir keine einheitliche Antwort geben. Der
Landessportbund NRW wird seine beiden Sport- und
Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab
morgen (2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage
unserer Entscheidung ist, dass angesichts der Ausführungen
unter I. kaum noch eine Nutzung der Sportanlagen möglich ist
und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn mehr macht.
Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO
Bildungsangebote des Sports untersagt.
Da,
wo Landes- oder sogar Bundestützpunkte für
Kaderathleten*innen in die Sportschulen von Fachverbänden
integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, siehe
oben Frage f.
Limitierender
Faktor für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der
Kantinen sein, die zwar allgemein zulässig ist, aber nach
unserer Interpretation der CoronaSchVO wahrscheinlich mit
weiteren Auflagen verbunden werden wird (z. B. nur zwei
Personen pro Tisch).
Wir
empfehlen den Schulträgern, als Grundlage für ihre
Entscheidungen wie bisher in erster Linie eine Abstimmung
mit den lokalen Behörden vorzunehmen.
Komplex
III: Wie steht es um die Hilfsprogramme?
Das
Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den
organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW
abgewickelt werden.
1.
Soforthilfe Sport des Landes NRW
Es
sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land
gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns
nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern.
Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen
Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD
Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des
Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind
Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das
Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite
.
2.
Coronahilfe Profisport NRW
Ab
heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des
Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW
gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder
Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund
des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine
wirtschaftliche Notsituation geraten. Das
Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil
dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten
Ausfalls von Ticketeinnahmen.
Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen
Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und
ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und
maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über
das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite
Bundeshilfen
Zu
den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für
schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat
November liegen uns noch keine Informationen vor.
Liebe
Sportfreunde,
wir
arbeiten mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen
anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen
Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. Auch unsere
Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports und der
außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in
Kindertagesstätten und in Schulen haben wir bereits
nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und
bei unserer Sportstaatssekretärin platziert.
Bleiben
Sie untereinander und mit uns im Gespräch, damit wir
gemeinsam weiter für den Vereinssport in NRW kämpfen können.
Wir setzen uns für Trotzdem Sport! ein.
Bleiben Sie gesund und starten Sie morgen optimistisch in
die Woche.
Mit
freundlichem Gruß
Ihr
Ihr
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616