Es
gibt erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung
mit Anlagen, gültig ab dem 30. Mai.
Komplexität
der CoronaSchVO mit Anlagen hat zugenommen – Erläuterung
für Vereine notwendig
Die
neue CoronaSchVO enthält einerseits nicht alle Lockerungen,
die für den 30. Mai erwartet wurden und andererseits auch
Lockerungen, die nicht zu erwarten waren. Die Zahl der
Querweise zwischen Paragrafen innerhalb der CoronaSchVO und
zwischen CoronaSchVO und Anlagen hat zugenommen, die Zahl
der Kapitel in den Anlagen ebenso. Aus unserer Sicht ist es
für viele Vereine nicht mehr leistbar, diese Regelungen im
Detail auszulegen und zu interpretieren. Deshalb haben
wir eine Übersicht über die aktuelle Lage auf einer Seite
erstellt, die eine Orientierung bieten soll, siehe Anlage.
Eine Gewähr kann nicht übernommen werden.
Letztverantwortlich bleiben die handelnden Personen vor Ort.
Und damit sind nicht nur Vereinsverantwortliche, sondern
auch jedes sporttreibende Mitglied und natürlich die
Kommunen als wichtige Sportstättenträger gemeint.
Wichtig
ist u. E. auch der Hinweis, dass es sich wie schon bei den
zurückliegenden Lockerungen um grundsätzliche Möglichkeiten
handelt. Weder ist eine sofortige Umsetzung geboten, noch
eine bestimmte Frist, innerhalb der eine vor Ort gewünschte
Umsetzung zu erfolgen hat. Wir empfehlen unverändert,
alle vorhandenen Möglichkeiten individuell zu prüfen und
behutsam umzusetzen, angepasst auf die örtlichen
Verhältnisse und die eigenen Möglichkeiten. Wo dafür
eine Zustimmung der lokalen Behörden (z. B. Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepte im Wettkampfsport, s. u.) oder
deren Entscheidung (Öffnung kommunaler Sportstätten)
notwendig ist, sind einmal mehr die Stadt- und
Kreissportbünde gefragt, sich vor Ort vermittelnd und
unterstützend einzusetzen.
Entscheidende
Veränderungen ab dem 30.05.2020 sind (wir konnten noch nicht
alle Detailfragen klären und werden zeitnah weiter
informieren):
·
Uneingeschränktes
Training (auch Kontaktsport) im Leistungssport ist jetzt
nicht nur an den Bundesstützpunkten, sondern auch an
Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse
indoor und outdoor möglich.
·
Dusch-,
Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige
Gemeinschaftsräume auf und in öffentlichen und privaten
Sportanlagen dürfen mit geeigneten Vorkehrungen (Hygiene,
Infektionsschutz, Zutrittskontrolle, Einhaltung
Mindestabstand) genutzt werden (Toiletten weiterhin).
·
Im
Freien ist auch nicht kontaktfreier Sport (also ohne
Mindestabstand) als Training in Gruppen von maximal 10
Personen möglich.
·
Sportfreianlagen
dürfen von bis zu 100 Zuschauern betreten werden
·
Wettkämpfe im
Breiten- und Freizeitsport sind nur im Freien möglich und es
muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegen, das
vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigt wurde. Dies
wird aus unserer Sicht von vielen Vereinen nicht leistbar
sein. Allerdings hatten wir bereits in unserem letzten
Update darüber informiert, dass die meisten Fachverbände
ihre Wettkämpfe ohnehin bereits vorsorglich bis zu den
Sommerferien eingestellt haben. Hier wird also kein Schaden
durch diese zusätzliche Vorschrift entstehen. Das gilt
besonders für Teamsportarten.
·
Wo
Individualsportverbände noch eine Durchführung von
Wettkämpfen bis zu den Sommerferien planen, empfehlen
wir, dass die Fachverbände ihren Vereinen ein
sportartspezifisches Muster für ein Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept zur Verfügung stellen, das
diese nutzen können, um es vom örtlich zuständigen
Gesundheitsamt genehmigen zu lassen. Eine erste
allgemeine Hilfestellung zur Erarbeitung eines solchen
Konzeptes finden Sie als Anhang.
·
Hallenbäder
können ihre Bahnenschwimmbecken für den Schwimmsport öffnen
(Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel VIII).
·
In
den Sommerferien sind Freizeiten für Kinder und Jugendliche
möglich (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel X).
Soforthilfeprogramm
Sport der Landesregierung, 2. Phase
Die
Nachfrage der Vereine ist seit dem Start der zweiten Phase
des Förderprogramms (16. Mai) noch verhalten. Bitte
informieren Sie Ihre Vereine, dass für den
Betrachtungszeitraum 1. Juni bis 31. August unverändert eine
Förderung möglich ist, wenn in diesem Zeitraum eine
Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können wie bisher nur
online unter https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw
gestellt werden. Antragsfrist ist der 15. August.
Sportschulen
Einige Sportschulen der Fachverbände haben am 18. Mai wieder ihren Betrieb aufgenommen, natürlich eingeschränkt durch die bestehenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften. Auch der LSB hat sein Sport- und Tagungszentrum in Hachen wieder geöffnet, nicht dagegen seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer. Die o. g. Möglichkeit zur Durchführung von Freizeiten für Kinder und Jugendliche eröffnet hier möglicherweise noch einmal neue Perspektiven. Wir werden die Sportschulträger für nächste Woche zu einem Austausch hierüber einladen. Die wirtschaftlichen Folgen für die Sportschulen sind nicht nur bei der Staatskanzlei als Problem mündlich und schriftlich adressiert. Wir haben außerdem die Sitzung des Sportausschusses im Landtag am vergangenen Dienstag genutzt, um nachdrücklich auf dieses Problem hinzuweisen.