Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachstehend
einige wichtige Ergänzungen/Klarstellungen zu unserem
vorgestern Abend versandten 14. Corona-Update (Link zur
aktuellen CoronaSchVO und Anlage siehe unten):
Hygiene-
und Infektionsschutzkonzepte sind lediglich beim
Gesundheitsamt vorzulegen!
Wie
gestern mitgeteilt, sind ab dem 30.05.2020 auch wieder
Wettkämpfe/Wettbewerbe im Breiten- möglich (begrenzte
Personenzahl 10 beachten! Also z. B. Spiel 5 gegen 5), wenn
Die
CoronaSchVO schreibt hierfür ein Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept vor, besagt im Wortlaut aber
lediglich, dass dieses Konzept bei der lokalen
Gesundheitsbehörde vorzulegen ist und nicht,
wie wir an einer Stelle gestern geschrieben haben, von
dieser auch zu genehmigen ist. Die lokale Behörde kann
Nachbesserungen/Ergänzungen verlangen.
Konkret
empfehlen wir den Fachverbänden deshalb nochmals, für ihre
Sportart spezifische Muster zu erstellen und ihren Vereinen
zur Verfügung zu stellen, damit diese sie dann beim
Gesundheitsamt vorlegen können. Auch für den Fall, dass bis
zu den Sommerferien kein Wettkampfbetrieb mehr stattfinden
sollte, ist diese Arbeit aus unserer Sicht gut investiert,
da sicher auch nach den Sommerferien noch die Einhaltung von
Hygienemaßnahmen vorgeschrieben oder mindestens sinnvoll
sein wird. Bitte lassen Sie uns entsprechende Muster gern
zukommen, damit wir sie auf unserer Website veröffentlichen
können. Unsere allgemeine Hilfestellung zum Thema ist
nochmals beigefügt und wird fortlaufend angepasst.
Tanzen
Wir
hatten die Lockerungen am 11. Mai so interpretiert, dass die
Öffnung von Tanzschulen (bei Tanzen mit einem*r festen
Partner*in) auch eine Öffnung für den Tanzsport in Vereinen
bedeutet. Unserer Bitte, dies in der CoronaSchVo für den 30.
Mai explizit so zu verankern, ist die Landesregierung leider
nicht nachgekommen. Damit ist jetzt klar: Tanzsport mit
Körperkontakt in geschlossenen Räumen ist noch nicht
möglich.
Rückverfolgbarkeit
Dieser
neue §2a der CoronaSchVo hat zu einigen Nachfragen bei uns
geführt. Die Staatskanzlei hat uns hierzu mitgeteilt: Eine
Rückverfolgbarkeit (Name, Adresse, Telefonnummer) nach §2a
muss nur für die Zuschauer sichergestellt sein, nicht für
die Sportler*innen selbst (es wird davon ausgegangen, dass
letztere auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet
ist).
Wir wissen, dass viele Sportvereine auch die Anwesenheit
ihrer Sportler*innen erfassen. Hier ist aus unserer Sicht
eine lokale Abwägung gefragt. Innerhalb des Vereins dürfte
tatsächlich vielfach eine Rückverfolgbarkeit auch ohne
schriftliche Erfassung gewährleistet sein. Bei größeren
Gruppen und Gruppen mit vielen Nichtmitgliedern, z. B. Sport
im Park, halten wir dagegen eine gesonderte Erfassung für
sinnvoll.
Hinweise
zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend
einsetzbaren Muster zur Einholung von
Einverständniserklärungen finden Sie unter folgendem Link: https://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Coronavirus/2020-05-28_CORONA_Einversta__ndnis_u_Informationspflichten_Ru__ckverfolgung____2a_CoronaSchVO_ELMAR_LUMER.pdf
Die
Vorlage ist außerdem als Anhang beigefügt.
Umsetzungsfragen
Erneut
haben uns nach dem Versand vorgestern Abend Anfragen und
Beschwerden erreicht, dass die Lockerungen angesichts der
Kurzfristigkeit nicht verantwortlich umzusetzen seien,
besonders nicht in rein ehrenamtlich geführten Vereinen. Die
Tatsache, dass wir Ihnen heute – also am Tag des
Inkrafttretens der neuen CorornaSchVO – erneut
schreiben, um Sie über Details und Auslegungen zu
informieren, könnte einerseits als Beleg für diese
Sichtweise gewertet werden.
Wir
weisen aber andererseits nochmals darauf hin, dass hier
lediglich ein Rahmen geschaffen wird, über dessen Umsetzung
jeder Verein selbst entscheiden kann und muss.
Unsere Empfehlung bleibt unverändert, behutsam die
sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und sich dabei
von keiner Seite unter Druck setzen zu lassen.
Wir
werden weiterhin kontinuierlich und unverzüglich über
Neuerungen informieren, die für den organisierten Sport
wichtig sind.
mit
sportlichen Grüßen
Ihr
Ihr
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie