Lieber Vorstand des Stadtsportverbandes Dorsten,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei erhalten Sie die Coronaschutzverordnung, welche ab 04.05.2020 gültig sein wird. Dort heißt es u. a. in § 11 Absatz 1 und Absatz 4:

 

(1) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(2) Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können
solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.
(3) Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für berufliche, gewerbliche und
dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen gilt § 12b.
(4) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4. Sportfeste,
5. Schützenfeste,
6. Weinfeste,
7. Musikfeste und Festivals,
8. ähnliche Festveranstaltungen.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind
1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine.
Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
(6) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der
Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Die Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen Versammlungsbehörde zur Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

 

Mit dieser Klarstellung dürften Sie jetzt Ihren Vertragspartnern gegenüber klar darlegen können, dass das Jubiläum, das Sommerfest oder das Sportfest keine Genehmigung von der Stadt aufgrund der landeseinheitlichen Regelung erhalten hätten bzw. erhalten werden.

 

Auch wenn diese Klarstellung leider größere sportliche Festivitäten bis zum 31.08.2020 ausschließen, so dürfen wir darauf hoffen, dass die Bundesregierung und die Landesregierung bei Ihrem Treffen am 06.05.2020 Lockerungen auch für den Sport beschließen werden. Zunächst gilt jetzt aber bis zunächst einschließlich zum 10.05.2020 folgende Regelung (§ 4):


(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

 

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie diese E-Mail an die Mitgliedsvereine des Stadtsportverbandes weiterleiten würden.

 

Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und verbleibe

 

mit sportlichen Grüßen!

 

Tobias Stockhoff

Bürgermeister

 

Stadt Dorsten

Der Bürgermeister

Bürgermeisterbüro – StA 01

 

Raum A 101 – Rathaus

Halterner Straße 5

46284 Dorsten

 

Tel.:   02362 66-3000

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