Lieber
Vorstand des Stadtsportverbandes Dorsten,
sehr
geehrte Damen und Herren,
anbei
erhalten Sie die Coronaschutzverordnung, welche ab
04.05.2020 gültig sein wird. Dort heißt es u. a. in § 11
Absatz 1 und Absatz 4:
(1)
Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben
bis
mindestens zum 31. August 2020
untersagt.
(2)
Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben
bis auf weiteres untersagt, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem
Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können
solche
Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach
dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum
31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt
verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung
der Veranstaltung oder Versammlung die für den
Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen
Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.
(3)
Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für
berufliche, gewerbliche und
dienstliche
Veranstaltungen und Versammlungen gilt § 12b.
(4)
Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in
der Regel
1.
Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2.
Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie
Kirmesveranstaltungen,
3.
Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4.
Sportfeste,
5.
Schützenfeste,
6.
Weinfeste,
7.
Musikfeste und Festivals,
8.
ähnliche Festveranstaltungen.
(5)
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind
1.
Veranstaltungen und Versammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge
(insbesondere Aufstellungsversammlungen zur
Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu
sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
2.
Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Institutionen,
Gesellschaften, Parteien oder Vereine.
Dabei
sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
(auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
(6)
Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach
§ 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden können für Versammlungen nach
dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn
die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz
der
Bevölkerung
vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere
Mindestabstände) sichergestellt haben. Die
Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen
Versammlungsbehörde zur
Vorbereitung
der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten.
Satz 1 gilt entsprechend
für
Veranstaltungen, die der Grundversorgung der
Bevölkerung dienen.
…
Mit
dieser Klarstellung dürften Sie jetzt Ihren
Vertragspartnern gegenüber klar darlegen können, dass das
Jubiläum, das Sommerfest oder das Sportfest keine
Genehmigung von der Stadt aufgrund
der landeseinheitlichen Regelung
erhalten
hätten
bzw. erhalten werden.
Auch
wenn diese Klarstellung leider größere sportliche
Festivitäten bis zum 31.08.2020 ausschließen, so dürfen
wir darauf hoffen, dass die Bundesregierung und die
Landesregierung bei Ihrem Treffen am 06.05.2020
Lockerungen auch für den Sport beschließen werden.
Zunächst gilt jetzt aber
bis zunächst einschließlich zum 10.05.2020
folgende Regelung (§ 4):
(1)
Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich
Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach §
28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training
an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten
zulassen.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an
den Schulen und die Vorbereitung auf oder die
Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische
Übungen im
Rahmen von Studiengängen sowie das Training von
Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Ich
würde mich sehr freuen, wenn Sie diese E-Mail an die
Mitgliedsvereine des Stadtsportverbandes weiterleiten
würden.
Ich
wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und verbleibe
mit
sportlichen Grüßen!
Tobias
Stockhoff
Bürgermeister
Stadt
Dorsten
Der
Bürgermeister
Bürgermeisterbüro
– StA 01
Raum
A 101 – Rathaus
Halterner
Straße 5
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Dorsten
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