Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Verbänden und Bünden,
überraschend
hat es ab dem heutigen Montag (22.02.2021) in der +geltenden
Coronaschutzverordnung https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronaschvo_ab_22.02.2021_lesefassung.pdf
Änderungen
für den Sport gegeben. Wir informieren Sie folgend über die
Themen:
1.
Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden!
2.
Coronahilfe Profisport NRW wird verlängert!
3.
Hilfsprogramme des Bundes nutzen!
1.
Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden!
Die
ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt
im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und
Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie
Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen:
1.
a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein,
zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen
Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel
einschließlich der sportlichen Ausbildung im
Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder
Personengruppen, die (…) gleichzeitig Sport auf
Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft
ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“
Das
heißt:
·
Alle
ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet
werden.
·
Auf
diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen
zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand
ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
·
Zwischen
den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw.
zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen
sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw.
zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein
Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
·
Eine
Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n
Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
·
Beispiele:
-
Erlaubt:
Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand),
Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem
Hausstand), Lauftraining allein oder zu Zweit mit festem*r
Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines
Hausstandes, Balltraining zu Zweit mit einem*r festen
Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen
Partner*in, Golf zu Zweit.
-
Nicht
erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom
Abstand der Personen untereinander),
Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining
Ballsport mit wechselnden Partner*innen.
Die
für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu
der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige
Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der
Mindestabstände gewährleistet ist!
1.
b): „… der Sportunterricht (einschließlich
Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen und
berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und
Leistungsnachweisen …“
Neu
ist hier die Erlaubnis der Schwimmbadnutzung für
Vorbereitung und Abnahme berufsbezogener Prüfungen und sowie
Übungs- und Leistungsnachweise (z. B. für
Rettungsschwimmer).
1.
c): „… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen
und Sportler der Bundes- und Landeskader in den
olympischen, paralympischen, deaflympischen und
nicht-olympischen Sportarten an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten,
Landesleistungsstützpunkten und an
verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“
Neu
ist hier die Ausdehnung auf die Landeskader, alle
Sportartentypen und die verbandszertifizierten
Leistungszentren.
1.
d): Abweichend (…) ist das Bewegen von Pferden aus
Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch
in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen
zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei
untersagt.
Neu
ist hier die Klarstellung, dass die Ausnahme auch für den
Bereich Indoor, also Reithallen gilt.
2. Coronahilfe Profisport NRW wird verlängert!
Die
Landesregierung verlängert die Coronahilfe Profisport. Ein
Abruf in unserem Förderportal ist voraussichtlich erst ab 1.
März möglich, da uns hierzu bislang noch kein offizieller
Bescheid vorliegt und noch entsprechende Anpassungen des
Förderprogramms vorgenommen werden müssen. Die Nachricht der
Landesregierung finden Sie hier https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/coronahilfe-profisport-foerderzeitraum-bis-zum-30-juni-2021-verlaengert
.
3. Hilfsprogramme des Bundes nutzen!
Wir
weisen noch einmal darauf hin, dass die Corona-Hilfen des
Bundes grundsätzlich auch von gemeinnützigen Sportvereinen
beantragt werden können, auch wenn dies aufwändig ist.
Nennenswert sind hierbei insbesondere die November- und
Dezemberhilfe sowie die Überbrückungshilfe III.
November-
und Dezemberhilfe
Diese
außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt u.
a. auch Vereine, die von den coronabedingten Schließungen ab
dem 2. November 2020 betroffen waren. Für die Dauer der
Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten
Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen
Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen
Vergleichsumsatzes im November bzw. Dezember 2019. Die
Antragsstellung erfolgt über sog. prüfende Dritte. Die
Antragsfrist endet am 30. April 2021. Weitere Informationen
finden sie hier https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen/november-und-dezemberhilfen
und hier https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
.
Überbrückungshilfe
III
Diese
außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt u.
a. auch gemeinnützige Organisationen, die zwischen November
2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent
verzeichnen. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40
Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der förderfähigen
Fixkosten erstattet. Die Antragstellung erfolgt über sog.
prüfende Dritte. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Weitere Informationen finden Sie hier https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
.
In
der kommenden Woche melden wir uns erneut bei Ihnen mit
unseren Einschätzungen und Vorschlägen im Hinblick auf die
zu erwartenden Regeln ab dem 7. März.
Mit
dem kleinen Lichtblick hinsichtlich der o. g.
Sportanlagenöffnung ab Montag wünschen wir Ihnen ein schönes
Wochenende!
Mit
freundlichem Gruß
Ihr
Ihr
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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