Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

gestern (23.03.2021) ist erneut eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Die vorgenommenen Veränderungen beziehen sich ausschließlich auf das Urteil des OVG Münster vom Montag hinsichtlich der Regelungen im Einzelhandel. Die Verordnung (mit markierten Veränderungen) finden Sie hier

2021-03-22_coronaschvo_ab_23.03.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (land.nrw)

Die Verordnung stellt insofern noch keine Umsetzung der Beschlüsse der Länderrunde mit der Bundesregierung von Montag dar! Für den Sport hat es im § 9 keine Veränderungen gegeben, so dass die aktuellen landesweiten Regelungen voraussichtlich bis einschließlich Sonntag, 28.03.201 weiter gültig sind.

Wir weisen allerdings nochmals darauf hin, dass die Corona-Schutzverordnung NRW es ermöglicht, bei sehr hohen oder niedrigen Infektionszahlen regional/lokal abweichende Entscheidungen zu treffen.

Aufgrund sehr hoher Inzidenzzahlen (7 Tage über 100) wurde dies durch einige Kommunen bereits umgesetzt und es ist auch für den Sportbetrieb zu lokalen Einschränkungen gekommen, die über die aktuelle Corona-Schutzverordnung hinausgehen. So wurden in einigen Städten die Sportanlagen bereits geschlossen, die Zahl der Kinder, welche zusammen trainieren dürfen, wurde reduziert oder Sport mit Kontakt wurde grundsätzlich untersagt. Derzeit entwickelt sich daher auch für den Sport in NRW zunehmend der befürchtete „Flickenteppich“. Das begrenzt leider unsere Möglichkeiten, allgemeine Hinweise für ganz NRW zu geben. Wir sind im Gespräch mit den Kommunalen Spitzenverbänden, um trotzdem einen möglichst umfassenden Informationsstand herzustellen. Insbesondere sind aber auch die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, mit den Kommunen klare Regelungen für die Vereine zu erzielen und diese an die Vereine zu kommunizieren.

Wirt gehen davon aus, dass es in der nächsten, ab 29.03.2021 gültigen Corona-Schutzverordnung in Anpassung an die Beschlüsse von Bund und Ländern vom vergangenen Montag zur Umsetzung der sogenannten „Notbremse“ kommen wird, also dass bestehende Lockerungen rückgängig gemacht werden. Was dies konkret für den Sportbetrieb in NRW bedeutet, ist heute leider noch nicht abzusehen. Wir halten Sie weiter informiert.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett      Dr. Christoph Niessen

Präsident         Vorstandsvorsitzender


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