Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Kolleginnen und Kollegen,
gestern
(23.03.2021) ist erneut eine Aktualisierung der
Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Die vorgenommenen
Veränderungen beziehen sich ausschließlich auf das Urteil
des OVG Münster vom Montag hinsichtlich der Regelungen im
Einzelhandel. Die Verordnung (mit markierten Veränderungen)
finden Sie hier
2021-03-22_coronaschvo_ab_23.03.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
(land.nrw)
Die
Verordnung stellt insofern noch keine Umsetzung der
Beschlüsse der Länderrunde mit der Bundesregierung von
Montag dar! Für den Sport hat es im § 9 keine Veränderungen
gegeben, so dass die aktuellen landesweiten Regelungen
voraussichtlich bis einschließlich Sonntag, 28.03.201 weiter
gültig sind.
Wir
weisen allerdings nochmals darauf hin, dass die
Corona-Schutzverordnung NRW es ermöglicht, bei sehr hohen
oder niedrigen Infektionszahlen regional/lokal abweichende
Entscheidungen zu treffen.
Aufgrund
sehr hoher Inzidenzzahlen (7 Tage über 100) wurde dies durch
einige Kommunen bereits umgesetzt und es ist auch für den
Sportbetrieb zu lokalen Einschränkungen gekommen, die über
die aktuelle Corona-Schutzverordnung hinausgehen. So wurden
in einigen Städten die Sportanlagen bereits geschlossen, die
Zahl der Kinder, welche zusammen trainieren dürfen, wurde
reduziert oder Sport mit Kontakt wurde grundsätzlich
untersagt. Derzeit entwickelt sich daher auch für den Sport
in NRW zunehmend der befürchtete „Flickenteppich“. Das
begrenzt leider unsere Möglichkeiten, allgemeine Hinweise
für ganz NRW zu geben. Wir sind im Gespräch mit den
Kommunalen Spitzenverbänden, um trotzdem einen möglichst
umfassenden Informationsstand herzustellen. Insbesondere
sind aber auch die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, mit
den Kommunen klare Regelungen für die Vereine zu erzielen
und diese an die Vereine zu kommunizieren.
Wirt
gehen davon aus, dass es in der nächsten, ab 29.03.2021
gültigen Corona-Schutzverordnung in Anpassung an die
Beschlüsse von Bund und Ländern vom vergangenen Montag zur
Umsetzung der sogenannten „Notbremse“ kommen wird, also dass
bestehende Lockerungen rückgängig gemacht werden. Was dies
konkret für den Sportbetrieb in NRW bedeutet, ist heute
leider noch nicht abzusehen. Wir halten Sie weiter
informiert.
Mit
freundlichem Gruß
Stefan
Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
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Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
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