Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Kolleginnen und Kollegen,
heute
informieren wir Sie über folgende Themen:
1.
Aktualisierung
der Coronaschutzverordnung
2.
Achtung
Korrektur! Keine Sportangebote im öffentlichen Raum!
3.
Impfanspruch
für Übungsleitungen, die aktuell Kooperationsangebote in
KiTas und Schulen durchführen
4.
Regionalisierung
von Regeln
5.
Weitere
mögliche Öffnungsschritte ab dem 22.03.21
1.
Aktualisierung der Coronaschutzverordnung
Mit
Datum vom 09.03.21 und vom 12.03.2021 wurde die ab dem
08.03.21 gültige Coronaschutzverordnung des Landes nochmals
aktualisiert. Aufgenommen wurden im §10 z. B. Regelungen zur
Öffnung der Liftanlagen im Sauerland. Der für den Sport
überwiegend relevante §9 wurde nicht verändert. Hier ist die
aktuelle Verordnung zu finden: 210311_coronaschvo_ab_12.03.2021_lesefassung.pdf
(land.nrw) .
2.
Achtung Korrektur! Keine Sportangebote im öffentlichen
Raum!
In
unserem update 4/2021 vom 05.03.21 hatten wir unsere
Auslegung des §9 (1) in Fortschreibung der Regelungen aus
der Zeit vor dem letzten Lockdown so formuliert, dass die
beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen
Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese
Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen
Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt
auf die Sportanlagen unter freiem Himmel. Wir bitten
um Berücksichtigung und Nachsicht für dieses
Missverständnis.
Weiterer
Hinweis aufgrund zahlreicher diesbezüglicher Fragen an uns:
Die Trainingserlaubnis für Bundes- und Landeskader an
(Spitzen-) verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren
(Altersklassen U19/U17/U15) bezieht sich auf alle
Sportarten/-disziplinen.
3.
Impfanspruch für Übungsleitungen, die aktuell
Kooperationsangebote in KiTas und Schulen durchführen
Derzeit
werden den Kreisen und kreisfreien Städten zusätzliche Dosen
des Impfstoffs der Firma AstraZeneca zur Verfügung gestellt.
Damit sollen seit dem 08.03.21 unter anderem allen
Beschäftigten in KiTas, Kindertagespflege, Grundschulen,
Förderschulen und in Einrichtungen der Jugendhilfe
gesonderte Impfangebote gemacht werden. Dazu gehören auch Übungsleitungen,
die aktuell regelmäßige Bewegungsangebote in diesen
Einrichtungen durchführen, z. B. im Rahmen der pädagogischen
Betreuung an Schulen. Ausschlaggebend ist hierbei nicht die
Art des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die regelmäßige
Tätigkeit in den genannten Einrichtungen. Entsprechend gilt
auch das Dienstortprinzip. Das heißt, zuständig für die
Organisation der Impfungen ist die Kommune, in deren
Einrichtung die Tätigkeit ausgeübt wird. Um die Prüfung des
Impfanspruchs zu erleichtern, können die Kreise und
kreisfreien Städte von impfwilligen Personen die Vorlage
einer Arbeitgeberbescheinigung einfordern. Hierzu kann ein
über die Website des MAGS NRW abrufbarer Vordruck verwendet
werden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/arbeitgeberbescheinigung_schutzimpfung.pdf
4.
Regionalisierung von Regeln
In
ersten Kreisen in NRW wurden in dieser Woche regionale
Öffnungsschritte beschlossen, die über die landesweit
geltenden Regeln hinausgehen. Hintergrund: Gemäß §16 Abs. 3
der Coronaschutzverordnung können Kreise und kreisfreie
Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen
Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG)
an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden
Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere
Reduzierungen der in der Verordnung festgelegten
Schutzmaßnahmen abstimmen. Soweit uns bekannt, beziehen sich
die o. g. Fälle derzeit noch in keinem Fall auf den Sport.
Der
Landessportbund NRW empfiehlt seinen Mitgliedern und den
Vereinen in NRW dazu unverändert, sich zunächst auf die
landesweit geltenden Regeln zu beschränken, wie wir sie in
unserem Update 4/2021 beschrieben haben.
Weiterhin
bitten wir die Stadt- und Kreissportbünde, in diesen Tagen
besonders engen Kontakt zu ihren Gesprächspartnern bei Stadt
bzw. Kreis zu halten, um etwaige regionale Regeln im Sinne
des Sports beeinflussen und sie an die Vereine in ihrem
Verantwortungsbereich kommunizieren zu können.
5.
Weitere mögliche Öffnungsschritte ab dem 22.03.21
Nach
der letzten Bund-Länderkonferenz wurde in vielen Medien ein
Schaubild zu einem möglichen Öffnungsplan in Stufen
veröffentlicht. Dazu folgende Hinweise:
a.
Die
in dem Schaubild beschriebenen Schritte haben auf
Landesebene keine unmittelbare Gültigkeit. Hier gilt allein
die Coronaschutzverordnung NRW!
b.
Diese
Coronaschutzverordnung kündigt in §19 an, dass ab dem
22.03.21 weitere Öffnungen folgen werden, wenn die
landesweite Inzidenz gegenüber dem 08.03.21 stabil oder mit
sinkender Tendenz unter 100 liegt. Explizit genannt wird
dabei auch die Aufnahme des kontaktfreien Sportbetriebs im
Innenbereich.
Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Ankündigung
keinen Automatismus begründet. Eine Umsetzung scheint uns
nach jetzigem Stand und angesichts weiter steigender Werte
auch nicht wahrscheinlich. Trotzdem befinden wir uns in
einem täglichen Austausch mit der Sportabteilung der
Staatskanzlei, um uns insbesondere zum möglichen Einbezug
von Tests und zum Einbezug der o. g. Möglichkeit der
Regionalisierung in die Regeln für den Sport ab dem 22.03.21
abzustimmen. Wir halten Sie informiert.
Ihnen
ein schönes Wochenende und
freundliche
Grüße
Stefan
Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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