Sehr
geehrte Damen und Herren,
aufgrund
zahlreicher Nachfragen folgende Ergänzung: Auch für den
unten unter B. genannten Sport in Gruppen von bis zu 20
Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt, dass kein
Mindestabstand eingehalten werden muss. Es ist sowohl ein
Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich.
Der
Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert
hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
Der
Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden
Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll
zu handeln. Lassen Sie uns gemeinsam beweisen, dass wir das
können und dass Sportvereine ein Ort für sicheres
Sporttreiben sind.
Mit
freundlichem Gruß
Dr.
Christoph Niessen
Vorstandsvorsitzender
Sehr
geehrte Damen und Herren,
am
kommenden Montag, 8. März, tritt erneut eine Aktualisierung
der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die soeben
veröffentlicht wurde, siehe
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf
Sie
basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3.
März. Im Folgenden erläutern wir für Sie die neuen Regeln.
Diese Information ist mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt.
§ 9
der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit
einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in
allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle
ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen
können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen
und im öffentlichen Raum können folgende
Personenkonstellationen Sport betreiben:
A.
Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
·
Personen
allein
·
Zwei
Personen zusammen (auch ohne Abstand)
·
Beliebig
viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
·
Maximal
5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne
Abstand)
Die
Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder
Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining,
Torwart-Einzeltraining)
B.
Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu
20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als
Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten
durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2
Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen
den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen,
die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist
dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Verantwortung
für die die Regeleinhaltung
Für
vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen
bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von
Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist
möglich.
Training
von Kadersportlern
Die
Regeln für den Profisport und das Training von
Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit
folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell
gelisteter Sportlerinnen und Sportler an
verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird
gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die
Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.
Zu den
in der CorSchVO angekündigten weiteren möglichen Schritten
ab dem 22. März informieren wir Sie baldmöglichst.
Mit
freundlichem Gruß
Stefan
Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender