Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

morgen tritt erneut eine Änderung der CoronaSchVO in Kraft, die eine wichtige Neuerung für den Schwimmsport in Hallenbädern bringt 210702_coronaschvo_ab_03.07.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (mags.nrw) .

In der Inzidenzstufe 1 gilt bei gleichzeitig landesweiter Inzidenzstufe 1 (das ist derzeit in allen Städten und Kreisen in NRW der Fall, verbindliche Auskunft hierzu unter Coronaschutz - die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw) :

In der CoronaSchVO ist dazu in §15 folgende Ergänzung erfolgt:

 

„(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig: […] der Betrieb von Hallenschwimmbädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird, auch ohne Negativtestnachweis, […]“

 

Die entsprechende Tabelle des Landessportbundes wurde angepasst und ist hier beigefügt. Damit besteht nun Handlungssicherheit für alle Akteure vor Ort.

In diesem Zusammenhang appellieren wir an alle Badbetreiber, ihre Hallenbäder dem Sport- und Ausbildungsbetrieb auch in den Sommerferien zur Verfügung zu stellen, um insbesondere Kindern und Jugendlichen ein „Aufholen“ in der Schwimmausbildung und im Sportbetrieb zu ermöglichen.

Noch keine Verbesserung wurde hinsichtlich der Testpflicht für Zuschauerzahlen kleiner 100 auf Sportfreianlagen ohne fest zugewiesene Zuschauerplätze erreicht. Wir haben auch dies bei der Landesregierung vorgetragen und hoffen auf eine Änderung bei der nächsten Aktualisierung, die spätestens zum 09.07.2021 ansteht.

Ihnen und Euch ein schönes Wochenende und einen guten Start in die Sommerferien!

Herzliche Grüße

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen

Präsident                        Vorstandsvorsitzender


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