CoronaSchVO
Seit
heute gilt eine Aktualisierung der CoronaSchVO, die Sie hier
finden:
Die
unten stehenden, bereits in der letzten Verordnungsversion
bestehenden Unstimmigkeiten, wurden leider trotz
regelmäßiger Anfragen von uns an die Landesregierung mit der
Bitte um Veränderung unverändert fortgeschrieben:
1.
In
Hallenbädern wird von Sportlern*innen ein Testnachweis
verlangt, in anderen geschlossenen Sportstätten nicht. Das
ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und
unverhältnismäßig, besonders angesichts der Tatsache, dass
Hallenbäder nachweislich eine virenfeindliche Umgebung
darstellen.
2.
§14
(4) Ziff. 6 normiert für kontaktfreien Sport drinnen (bis
100 Personen) eine Testpflicht, wenn die Mindestabstände
nicht eingehalten werden können. Auch das ist für uns
unverständlich, wenn Kontaktsport drinnen (bis 100 Personen)
gleichzeitig Test-frei bleibt.
3.
Wettkämpfe
im öffentlichen Raum wie Triathlon oder Laufveranstaltungen
werden nach wie vor untersagt, weil sie wie Sportfeste
behandelt werden, selbst wenn gar keine Zuschauer anwesend
sind.
Zu
2. haben wir folgende Erklärung erhalten (in unseren Worten
in Kurzform, den Originaltext finden Sie am Ende dieser
Mail): Es
wird befürchtet, dass es bei grundsätzlich kontaktfreiem
Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr
„Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man nur
gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird der
Mindestabstand verlangt oder eben alternativ ein Test der
Teilnehmer.
Zu 3.
ist In §14 (4) 7 jetzt festgelegt, dass Sportfeste und
ähnliche Veranstaltungen nun ab Freitag, dem 27.08.2021
erlaubt sind (bisher vorgesehen ab 01.09.21).
Zu
allen genannten Punkten setzen wir uns weiter für
Verbesserungen ein und hoffen auf eine Veränderung in der
nächsten Überarbeitung, die spätestens für den 09.07.2021
ansteht.
Positiv
können wir feststellen, dass für den Sport in NRW derzeit
durchgehend die „Doppelstufe 1“ gilt, da sowohl landesweit,
als auch in allen Städten und Kreisen die Inzidenz unter 35
liegt. Das ermöglicht dem Vereinssport einen sehr
weitgehenden Trainings- und Wettkampfbetrieb. Wie gewohnt
haben wir die derzeitigen Regelungen für den Sport in einer
Tabelle zusammengefasst, die Sie beigefügt finden.
Corona-Soforthilfe
Sport
Die
Soforthilfe Sport des Landes NRW, die wir über unser
Förderportal abwickeln, wurde nochmals verlängert. Dafür
sind wir der Landesregierung sehr dankbar, denn unverändert
erhalten wir kontinuierlich entsprechende Anträge von
Sportvereinen. Die Verlängerung gilt bis zum 30.09.2021,
Anträge sind bis zum 15.09.2021 möglich unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/
.
Ihnen
und Euch ein schönes Wochenende und
herzliche
Grüße
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Stellungnahme
der Staatskanzlei zu §14 (4) Ziff. 6 der CoronaSchVO:
„Die
Pflicht zur Einhaltung der Mindestabstandsregeln beim
kontaktfreien Sport ist nicht deshalb unsinnig oder
widersprüchlich, weil zugleich auch die Ausübung von
Kontaktsport zulässig ist. Denn ohne die Abstandsregeln
würde bei den kontaktfreien Sportarten ein sehr langer
(nämlich z.B. während der gesamten Kursstunde) sehr naher
Kontakt zwischen Personen stattfinden, wohingegen beim
Kontaktsport die sehr nahen Kontakte typischerweise immer
nur von sehr kurzer Dauer sind (abgesehen einmal vom
Ringen).
In
der Inzidenzstufe 2 gilt daher für den
kontaktfreien Sport in Innenräumen die Pflicht zur
Einhaltung der Abstandsregeln und zusätzlich die Pflicht
zur Vorlage eines Testnachweises (§ 14 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a CoronaSchVO).
In
der Inzidenzstufe 1 wird durch § 14 Abs. 4 Nr. 6
Halbsatz 1 CoronaSchVO für den gesamten Sport in
Innenräumen (also sowohl Kontaktsport als auch
kontaktfreien Sport) die Pflicht zur Vorlage eines
Testnachweises aufgehoben. Damit bleibt es aber aus den
o.g. Gründen für den kontaktfreien Sport bei der Pflicht
zur Einhaltung der Abstandsregeln. Halbsatz 2 der Regelung
gibt aber ein Wahlrecht: damit ein Sportkurs wieder mit
ebenso vielen Teilnehmern und damit unter gleichen
Wirtschaftlichkeitsbedingungen durchgeführt werden kann
wie vor Corona, ermöglicht die Regelung den Verzicht auf
die Einhaltung der Abstandsregeln, wenn – zur Kompensation
der Schutzeinbuße – alle Teilnehmer über einen
Negativtestnachweis verfügen.“
Änderung
des Straßennamens:
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Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
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