CoronaSchVO

Seit heute gilt eine Aktualisierung der CoronaSchVO, die Sie hier finden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210624_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf.

Die unten stehenden, bereits in der letzten Verordnungsversion bestehenden Unstimmigkeiten, wurden leider trotz regelmäßiger Anfragen von uns an die Landesregierung mit der Bitte um Veränderung unverändert fortgeschrieben:

1.        In Hallenbädern wird von Sportlern*innen ein Testnachweis verlangt, in anderen geschlossenen Sportstätten nicht. Das ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig, besonders angesichts der Tatsache, dass Hallenbäder nachweislich eine virenfeindliche Umgebung darstellen.

2.        §14 (4) Ziff. 6 normiert für kontaktfreien Sport drinnen (bis 100 Personen) eine Testpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch das ist für uns unverständlich, wenn Kontaktsport drinnen (bis 100 Personen) gleichzeitig Test-frei bleibt.

3.        Wettkämpfe im öffentlichen Raum wie Triathlon oder Laufveranstaltungen werden nach wie vor untersagt, weil sie wie Sportfeste behandelt werden, selbst wenn gar keine Zuschauer anwesend sind.

Zu 2. haben wir folgende Erklärung erhalten (in unseren Worten in Kurzform, den Originaltext finden Sie am Ende dieser Mail): Es wird befürchtet, dass es bei grundsätzlich kontaktfreiem Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr „Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man nur gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird der Mindestabstand verlangt oder eben alternativ ein Test der Teilnehmer.

Zu 3. ist In §14 (4) 7 jetzt festgelegt, dass Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen nun ab Freitag, dem 27.08.2021 erlaubt sind (bisher vorgesehen ab 01.09.21).

Zu allen genannten Punkten setzen wir uns weiter für Verbesserungen ein und hoffen auf eine Veränderung in der nächsten Überarbeitung, die spätestens für den 09.07.2021 ansteht.

Positiv können wir feststellen, dass für den Sport in NRW derzeit durchgehend die „Doppelstufe 1“ gilt, da sowohl landesweit, als auch in allen Städten und Kreisen die Inzidenz unter 35 liegt. Das ermöglicht dem Vereinssport einen sehr weitgehenden Trainings- und Wettkampfbetrieb. Wie gewohnt haben wir die derzeitigen Regelungen für den Sport in einer Tabelle zusammengefasst, die Sie beigefügt finden.

Corona-Soforthilfe Sport

Die Soforthilfe Sport des Landes NRW, die wir über unser Förderportal abwickeln, wurde nochmals verlängert. Dafür sind wir der Landesregierung sehr dankbar, denn unverändert erhalten wir kontinuierlich entsprechende Anträge von Sportvereinen. Die Verlängerung gilt bis zum 30.09.2021, Anträge sind bis zum 15.09.2021 möglich unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/ .

Ihnen und Euch ein schönes Wochenende und

herzliche Grüße

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen

Präsident                        Vorstandsvorsitzender

Stellungnahme der Staatskanzlei zu §14 (4) Ziff. 6 der CoronaSchVO:

„Die Pflicht zur Einhaltung der Mindestabstandsregeln beim kontaktfreien Sport ist nicht deshalb unsinnig oder widersprüchlich, weil zugleich auch die Ausübung von Kontaktsport zulässig ist. Denn ohne die Abstandsregeln würde bei den kontaktfreien Sportarten ein sehr langer (nämlich z.B. während der gesamten Kursstunde) sehr naher Kontakt zwischen Personen stattfinden, wohingegen beim Kontaktsport die sehr nahen Kontakte typischerweise immer nur von sehr kurzer Dauer sind (abgesehen einmal vom Ringen).

In der Inzidenzstufe 2 gilt daher für den kontaktfreien Sport in Innenräumen die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln und zusätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a CoronaSchVO).

In der Inzidenzstufe 1 wird durch § 14 Abs. 4 Nr. 6 Halbsatz 1 CoronaSchVO für den gesamten Sport in Innenräumen (also sowohl Kontaktsport als auch kontaktfreien Sport) die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises aufgehoben. Damit bleibt es aber aus den o.g. Gründen für den kontaktfreien Sport bei der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Halbsatz 2 der Regelung gibt aber ein Wahlrecht: damit ein Sportkurs wieder mit ebenso vielen Teilnehmern und damit unter gleichen Wirtschaftlichkeitsbedingungen durchgeführt werden kann wie vor Corona, ermöglicht die Regelung den Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsregeln, wenn – zur Kompensation der Schutzeinbuße – alle Teilnehmer über einen Negativtestnachweis verfügen.“


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