liebe
Kolleginnen und Kollegen,
auch
zu den mit unserem Corona-Update 13/2021 mitgeteilten Regeln
für den Sport, die seit dem 28. Mai gelten, hat es
zahlreiche Nachfragen gegeben. Außerdem wurde bereits einen
Tag nach Erscheinen der Verordnung eine Überarbeitung
vorgenommen. Die resultierenden Fragen greifen wir im
Folgenden auf (beachten Sie bitte auch die beigefügte,
aktualisierte Orientierungshilfe):
„Mitnahme“
von Erlaubnissen von Inzidenzstufe zu Inzidenzstufe
Wichtig
ist in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen, dass
die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die
Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1
„mitgenommen“ werden. Dies wurde von vielen Lesern*innen
nicht nachvollzogen und wir haben daher an einigen Stellen
die Erlaubnisse der Vorstufen in der nächsten Stufe noch
einmal explizit aufgeführt. So bleibt zum Beispiel die in
Stufe 3 geltende Testfreiheit für kontaktfreien Sport mit
bis zu 25 Personen draußen und Kontaktsport draußen von
Kinder-/Jugendgruppen bis einschließlich 18 Jahre in den
Stufen 2 und 1 selbstverständlich erhalten.
Anfängerschwimmausbildung
in Freibädern
Die
Zahl der zugelassenen Kinder wurde von 20 Kinder auf 25
erhöht (in Schwimmhallen unverändert 10).
Umfang
der Anfängerschwimmausbildung
Klargestellt
wurde durch das MAGS NRW, dass unter die
Anfängerschwimmausbildung auch Seepferdchenkurse und die
Bronzekurse fallen.
Tests
Besonders
viele Fragen haben uns zum Thema „Tests“ erreicht. Um Ihnen
hier die Übersicht zu erleichtern, haben wir in der
beigefügten Tabelle, welche zusammen mit der o. g.
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb zu betrachten ist, die
Informationen zur Testpflicht im Sport noch einmal separat
aufgeführt.
Grundsätzlich
sind Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete
Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung)
notwendig. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus!
Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler*innen
nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen
erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport
vorlegen können. Nach der
Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung besteht außerdem die
Möglichkeit, im Verein selbst begleitete Selbsttests
durchzuführen. Die Personen, die diese durchführen,
benötigen eine zertifizierte Unterweisung. Nach positiven
Erfahrungen in einigen SSB/KSB empfehlen wir den Bünden, zur
Klärung der Möglichkeiten und Regularien auf ihre
zuständigen Gesundheitsämter zuzugehen.
Zuschauer*innen
Für
die Nutzung von Angeboten sieht die CornaSchVO für
immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Soweit in
der CoronaSchVO z. B. für Zusammenkünfte und Veranstaltungen
eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände
festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht
eingerechnet. Das
gilt aber nicht für die in der CoronaSchVO festgesetzten
einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter
oder anteilige Kapazitätsbegrenzungen (z. B. 1/3 der
Normalkapazität etc.).
Die
im Corona-Update 13/2021 angekündigte Information zum
Bereich Kinder- und Jugendarbeit, Ferienfreizeiten etc.
erhalten Sie morgen oder am Freitag mit gesonderter Mail.
Mit
freundlichem Gruß
Stefan
Klett
Dr. Christoph Niessen
Präsident
Vorstandsvorsitzender
Änderung
des Straßennamens:
Ab sofort lautet unsere Geschäftsadresse
Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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